vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 49

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie auf Grund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.

Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007380

Dokumentnummer

NOR12079943

alte Dokumentnummer

N5199318937L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)