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Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 36

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außerordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsidium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007367

Dokumentnummer

NOR12079920

alte Dokumentnummer

N5199318901L

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