Artikel 3
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.
Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007367
Dokumentnummer
NOR12079919
alte Dokumentnummer
N5199318900L
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