vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 36

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.

Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007367

Dokumentnummer

NOR12079919

alte Dokumentnummer

N5199318900L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)