Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.
Artikel 4
Überprüfung
Die Bestimmungen von
- werden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß überprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsordnung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entsprechend geändert.
Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007363
Dokumentnummer
NOR12079907
alte Dokumentnummer
N5199318884L
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