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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 32

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.

Artikel 5

Auflagen für die Ausführung

(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe steht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind.

Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007363

Dokumentnummer

NOR12079908

alte Dokumentnummer

N5199318885L

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