Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.
Artikel 5
Auflagen für die Ausführung
(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe steht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind.
Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007363
Dokumentnummer
NOR12079908
alte Dokumentnummer
N5199318885L
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