BERUFSGEHEIMNIS
Artikel 9
(1) Die bei der Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Verfahren gemäß Artikel 57 des Abkommens verwertet werden.
(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(3) Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwertung von Kenntnissen, die in dem Abkommen bzw. in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen sind, stehen dem Austausch und der Verwertung von Kenntnissen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079868
alte Dokumentnummer
N5199318837L
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