ANMELDUNGEN
Artikel 10
(1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.
(2) Anmeldungen bzw. Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079869
alte Dokumentnummer
N5199318838L
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