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Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 24

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 8

(1) Die EG-Kommission kann zur Erfüllung der ihr für die Durchführung des Artikels 57 übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte bei der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten einholen.

(2) Richtet die EG-Kommission ein Auskunftsverlangen an Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig eine Kopie davon.

(3) Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EG-Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EG-Kommission die Auskunft durch Entscheidung an; sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie dieser Entscheidung.

(4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.

(5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.

(6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.

(7) Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, daß solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007355

Dokumentnummer

NOR12079867

alte Dokumentnummer

N5199318836L

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