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Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

  1. a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
  2. b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;
  3. c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079789

alte Dokumentnummer

N5199318745L

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