Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten über
- – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
- – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
- – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079790
alte Dokumentnummer
N5199318746L
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