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Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten über

  1. Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
  2. neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
  3. Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079790

alte Dokumentnummer

N5199318746L

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