Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
- – die Zustellung aller Schriftstücke,
- – die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
- die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079791
alte Dokumentnummer
N5199318747L
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