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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

  1. die Zustellung aller Schriftstücke,
  2. die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
  1. die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079791

alte Dokumentnummer

N5199318747L

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