Artikel 7
Anerkennung der Kontrollen und Dokumente
Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079777
alte Dokumentnummer
N5199318732L
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