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Artikel 7 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079777

alte Dokumentnummer

N5199318732L

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