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Artikel 6 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verfassungsbestimmung

Artikel 6

Kompetenzdelegation

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079776

alte Dokumentnummer

N5199318731L

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