KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls sind:
- a) „Kontrollen“ alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körperliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförderungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu vergewissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entsprechen;
- b) „Formalitäten“ alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die Waren oder die Beförderungsmittel besteht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079771
alte Dokumentnummer
N5199318726L
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