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Artikel 2 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Übereinkünften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.

(2) Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,

  1. die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden;
  2. die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflanzengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079772

alte Dokumentnummer

N5199318727L

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