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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007342

Dokumentnummer

NOR12079765

alte Dokumentnummer

N5199318719L

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