Artikel 4
(1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
(2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007342
Dokumentnummer
NOR12079764
alte Dokumentnummer
N5199318718L
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