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Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

(1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.

(2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007342

Dokumentnummer

NOR12079764

alte Dokumentnummer

N5199318718L

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