Artikel 6
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007342
Dokumentnummer
NOR12079766
alte Dokumentnummer
N5199318720L
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