TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 10
Territorialitätsprinzip
Die im Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079723
alte Dokumentnummer
N5199318672L
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