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Artikel 10 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 10

Territorialitätsprinzip

Die im Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079723

alte Dokumentnummer

N5199318672L

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