Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 565/1994).
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 10
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12083484
alte Dokumentnummer
N5199440630J
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