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Artikel 12 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Wiedereinfuhr von Waren

Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie den EWR nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß

  1. a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
  2. b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079725

alte Dokumentnummer

N5199318674L

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