Artikel 12
Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie den EWR nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
- a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
- b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß hinausgeht.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079725
alte Dokumentnummer
N5199318674L
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