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Artikel 6 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 6

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

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