Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Eisenbahnen,
- Schiffahrt,
- Luftfahrt,
- Telekommunikation,
- Straßenbau,
- Wasserwirtschaft.
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