Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, oder Bulgariens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'', „ANNETTU
JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT'', „UTGEFID EFTIR A A'', „RILASCIATO A POSTERIORI''
„UTSTEDT SENERE'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND'', „...'' (Anm.:
Buchstaben nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.).
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',
„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIKAT'', „EFTIRRIT''
„DUPLICATO'', „...'' (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.).
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
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