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Artikel 10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 10

(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III (Anm.: Anhang III nicht darstellbar) dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung'' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen.

(4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag

(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

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