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Artikel 13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1

  1. a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
  2. b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

    Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:

„SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'',

„PROCEDURE SIMPLIFIE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD

AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'',

„FÖRENKLAD PROCEDUR'', „...'' (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.).

Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.

(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:

„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ....................................'',

„LT-TODISTUS VOIMASSA ................................... SAAKKA'',

„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ................................'',

„LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ......................................'',

„LT SKIRTEINI GILDIR TIL .......................................'',

„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ..................................'',

„LT-SERTIFIKAT GYLDIG TIL ......................................'',

„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ....................................'',

„...'' (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) ........................'',

(Datum in arabischen Ziffern)

sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das

LT-Certificat ausgestellt worden ist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
  2. b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden:

  1. c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
  2. d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.

(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) dieses Protokolls auszustellen.

Die von dem ermächtigten Ausführer gegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder

  1. a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
  2. b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.

Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.

(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:

  1. a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
  2. b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.

(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.

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