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Artikel 14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

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