Artikel 2
- 1. Für in den Tabellen I, II, III, IV, und V angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Bulgarien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse. Es gilt als vereinbart, daß diese Behandlung dieselbe ist, wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1. Jänner 1993 gewährt wird.
- 2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VI festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 1 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für in Tabelle VI enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
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