Artikel 1
- 1. Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in diesem Artikel angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt die Vereinbarung nicht aus:
(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen
Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen
werden.
- 2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind. Wenn jedoch der inländische Preis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland geringer ist als der Weltmarktpreis, kann das einführende Land diese Tatsache bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages berücksichtigen. Darüber hinaus werden, wenn sich Bulgarien und einer der EFTA-Staaten auf Reduzierungen der auf landwirtschaftliche Rohstoffe angewandten beweglichen Teilbeträge einigen, diese Reduzierungen in entsprechender Weise von der in Frage stehenden Vertragspartei bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die betroffenen verarbeiteten Produkte berücksichtigt.
- 3. Das in Absatz 1 und 2 aufgeführte Preisausgleichssystem schränkt die Verfolgung der jeweiligen Landwirtschaftspolitiken der EFTA-Staaten oder Bulgariens oder die Durchführung von Maßnahmen entsprechend solcher Politiken in keiner Weise ein.
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