Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
- 3. Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.
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