Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Vorbehaltlich Anhang VI werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.
- 3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft.
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