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§ 10b PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 10b

(1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei

  1. 1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;
  2. 2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
  3. 3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
  4. 4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.

(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei

  1. 1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
  2. 2. Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder volumens oder ungleicher Nennlänge oder fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.

(3) Unternehmer,

  1. 1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
  2. 2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
  3. 3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
  4. 4. die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,

    sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.

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