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§ 10c PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 10c

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung

  1. 1. andere Sachgüter als Lebensmittel,
  2. 2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,

    zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

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