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Art. 2 § 16 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 16.

(1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,
  2. 2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland.

(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann.

(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 4 und des § 15 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187113