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Art. 2 § 15 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 15.

(1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.

(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187112