Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse
§ 14.
(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
- 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:
- 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
- 2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
- 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.
(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187111
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