Art. 2 § 14 VerssG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Errichtung und Aufgaben der

Versorgungssicherungsausschüsse

§ 14

(1) § 14.Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich

  1. 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und
  2. 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für soziale Sicherheit und Generationen, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,
  3. 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  4. 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.

(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen.