§ 17.
Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR12078121
alte Dokumentnummer
N5199211362X
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