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Art. 2 § 17 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 17.

Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12078121

alte Dokumentnummer

N5199211362X

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