Spezielle Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- a) Einschlägige physikalische und chemische Grundkenntnisse,
- b) Arbeitsmittel,
- c) Entsorgung und Umweltschutz, insbesondere Emissionsschutz.
(2) Die Spezielle Fachkunde kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007125
Dokumentnummer
NOR12077411
alte Dokumentnummer
N5199110889X
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