Fachrechnen
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Flottenberechnung,
- b) Prozentrechnung,
- c) Verhältnisberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007125
Dokumentnummer
NOR12077412
alte Dokumentnummer
N5199110890X
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