§ 0
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz
StF: BGBl. Nr. 565/1990 (NR: GP XVII RV 1293 AB 1423 S. 149 . BR: AB 3973 S. 533 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
BGBl. III Nr. 71/2008 (NR: GP XXIII RV 416 AB 473 S. 53 . BR: AB 7906 S. 754 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 23. Jänner bzw. 23. Juli 1990; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 23. Juli 1990 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt)
geleitet von dem Wunsch, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik weiterzuentwickeln,
im Hinblick darauf, dass die Republik Österreich und die Tschechische Republik Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
in der Überzeugung, dass ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerungen beider Vertragsparteien beitragen kann,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
sind wie folgt übereingekommen:
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