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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 0

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1988

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Langtitel

BESCHLUSS 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA "gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

StF: BGBl. Nr. 318/1988

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 40a (neu) der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens nicht. Daher ist Anlage I zum Übereinkommen entsprechend zu ändern.

Anlage II zu dem Übereinkommen enthält unter anderem Bestimmungen über die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus Änderungen der Numerierung der Felder der Eisenbahnpapiere ergeben können, die im Rahmen des vereinfachten Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr als Zollpapiere verwendet werden, hat es sich als notwendig erwiesen, bei Hinweisen auf diese Felder nicht ihre Nummer, sondern ihre Bezeichnung zu verwenden.

Die Angabe der Nummer des Sicherheitstitels, die in Anlage III zum Übereinkommen in der Liste der zu benutzenden Codes unter „Feld

Nr. 52: Sicherheitsleistung" zur Bezeichnung der Art der Sicherheitsleistung vorgesehen ist, ist in gewisser Beziehung überflüssig; diese Angabe ist daher nicht beizubehalten -

BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

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