§ 0
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/88
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1988
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Langtitel
BESCHLUSS 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA "gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
StF: BGBl. Nr. 318/1988
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 40a (neu) der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens nicht. Daher ist Anlage I zum Übereinkommen entsprechend zu ändern.
Anlage II zu dem Übereinkommen enthält unter anderem Bestimmungen über die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens.
Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus Änderungen der Numerierung der Felder der Eisenbahnpapiere ergeben können, die im Rahmen des vereinfachten Versandverfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr als Zollpapiere verwendet werden, hat es sich als notwendig erwiesen, bei Hinweisen auf diese Felder nicht ihre Nummer, sondern ihre Bezeichnung zu verwenden.
Die Angabe der Nummer des Sicherheitstitels, die in Anlage III zum Übereinkommen in der Liste der zu benutzenden Codes unter „Feld
Nr. 52: Sicherheitsleistung" zur Bezeichnung der Art der Sicherheitsleistung vorgesehen ist, ist in gewisser Beziehung überflüssig; diese Angabe ist daher nicht beizubehalten -
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
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