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Anlage9 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

ANHANG IX

Anlage9

CODES, DIE IN DEN ZUR AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2

VERWENDETEN VORDRUCKEN ZU BENUTZEN SIND

Feld Nr. 1: Anmeldung

(Siehe Anhang VII)

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden:

0: Nicht in Containern beförderte Waren

1: In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

freigestellt)

A B Bezeichnung

1 10 Seeverkehr

12 Waggon auf Seeschiff

16 Straßenfahrzeug mit eigenem

Antrieb auf Seeschiff

17 Anhänger oder Sattelschlepper auf

Seeschiff

18 Binnenschiff auf Seeschiff

2 20 Eisenbahnverkehr

23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

3 30 Straßenverkehr

4 40 Luftverkehr

5 50 Postsendungen

7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

8 80 Binnenschiffahrt

9 90 Eigener Antrieb

Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort

Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erstes Teilfeld

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T 2- oder T 2 L-Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden. Übrige Teilfelder

Auszufüllen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen

Bezeichnung der Länder

Folgende Codes sind zu verwenden:

Belgien B oder BE

Dänemark DK

Deutschland D oder DE

Griechenland EL oder GR

Frankreich FR

Irland IRL oder IE

Italien IT

Luxemburg LU

Niederlande NL

Vereinigtes Königreich GB

Schweiz CH

Österreich A oder AT

Spanien ES

Portugal PT

Norwegen NO

Schweden SE

Finnland FI

Island IS

Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

---------------------------------------------------------------------

Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben

---------------------------------------------------------------------

Gesamtbürgschaft .......... 1 - Nr. der

Bürgschaftsbescheinigung

- Zollstelle der

Bürgschaftsleistung

Einzelbürgschaft .......... 2

Barsicherheit ............. 3

Pauschalbürgschaft ........ 4

Befreiung von der

Sicherheitsleistung

(Titel IV der Anlage I) ... 6

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für die

Strecke zwischen der

Abgangszollstelle und der

ersten Grenzübergangsstelle

(Artikel 10 Absatz 2

Buchstabe b des

Übereinkommens) ........... 7

Befreiung von der

Sicherheitsleistung für

bestimmte öffentliche

Einrichtungen ............. 8

---------------------------------------------------------------------

Angabe der Länder:

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

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