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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen, der Ausbildung von Fachkräften für den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen, die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.

Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer Unternehmen bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.

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