Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die Errichtung und den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen Bedingungen.
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