Artikel 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den Langfristigen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *) in österreichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren Währung.
______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)