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Artikel 7 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 7

Sofern nach der Ansicht einer Vertragspartei ein Notfall dies erforderlich macht, werden unverzüglich von den Leitern der Delegationen in der Gemischten Kommission (Artikel 12) Konsultationen veranlaßt, um soweit erforderlich eine Abstimmung der von den beiden Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen durchzuführen.

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