Artikel 6
Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der Bevölkerung einer Vertragspartei oder der Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien Informationen im Sinne von Artikel 2.
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