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Artikel 6 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 6

Für den Fall von Ereignissen, die zwar nicht einen Notfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b darstellen, aber geeignet sind, Besorgnis in der Bevölkerung einer Vertragspartei oder der Vertragsparteien auszulösen, geben die Vertragsparteien Informationen im Sinne von Artikel 2.

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